Verwaltungsgericht Berlin weist Klage über das Volksbegehren für das Weltkulturerbe Flughafen Tempelhof und mehr Transparenz in der Politik ab
Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 13.06.2012 die Klage der Vertrauensleute zum Volksbegehren Flughafen Tempelhof
aus dem Jahr 2008 abgewiesen. Die Initiatoren des Volksbegehrens
hatten rund 25.000 Unterschriften gesammelt und am 09.06.2009 den Antrag auf Durchführung des Volksbegehrens
gestellt. Der damalige Senat von Berlin hatte Teile des Volksbegehrens für unzulässig erklärt. Dagegen waren die Initiatoren vor das Berliner
Verfassungsgericht gezogen, das die Klage jedoch aus formalen Gründen abgewiesen hat. Mit der neuen Klage wollten sie den Berliner Senat zwingen, sich aufgrund der inzwischen geänderten
Rechtslage erneut mit dem Volksbegehren zu beschäftigen und dieses in vollem Umfang zuzulassen. Hierzu gibt es nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Berlin allerdings
keine Rechtsgrundlage.
Für die Vertrauensleute
bleibt es eine höchst unbefriedigende Situation,
dass das damalige
Vorgehen des Senats
zwar offensichtlich verfassungswidrig war, daraus
aber keine Notwendigkeit
zur Korrektur resultiert.
Trotz der Klageabweisung in diesem Verfahren sieht sich das Aktionsbündnis be-4-tempelhof.de weiterhin als Interessenvertreter von 25.000 Berlinerinnen und Berlinern, die ein Volksbegehren erreichen wollten und von 62.053 Tempelhof-Schöneberger Bürgern, die sich am 07.06.2009 mit 65,2 % Mehrheit in einem erfolgreichen Bürgerbegehren für den Erhalt des Zentralflughafen Berlin-Tempelhof und als UNESCO-Weltkulturerbe ausgesprochen haben:
Das erfolgreiche Bürgerbegehren
vom 07.06.2009 hat die Wirkung eines BVV-Beschlusses.
Wir fordern den
Berliner Senat und den Bezirk Tempelhof-Schöneberg daher erneut auf, alle Bebauungspläne für das Tempelhofer Flugfeld unverzüglich einzustellen und für die Landeszentralbibliothek einen zentralen Alternativstandort zu suchen.
Das Aktionsbündnis be-4-tempelhof.de dankt allen
Unterstützern.
Weitere Informationen unter www.be-4-tempelhof.de